Wir haben uns angeschaut, was der Staat mit seinem Gesetzespaket „Corona-Schutzschild für Deutschland“ vom 27. März 2020 an Maßnahmen für die Unterstützung der Wirtschaft auf den Weg gebracht hat.
Update 5.Februar 2021: Wir haben unseren Artikel erneuert, um Sie auf die neuen Fördermöglichkeiten des Bundes hinzuweisen. Die Bundesregierung hat auf die Kritik an den bisherigen Förderrichtlinien reagiert und das Antragsverfahren besonders für Soloselbstständige vereinfacht. Kleine und mittelständische Unternehmen können Anträge weiterhin nur mithilfe von Sachverständigen (Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und anderen Experten) einreichen. Viele Fristen für Hilfen des letzten Jahres wurden verlängert und bürokratisches Klein-Klein vereinfacht.
Neue Maßnahmen für Mittelstandsunternehmen
(Stand 5.Februar 2021)
Alle Fristen und Zeiträume verlängert!
Wenn Sie noch nicht in den Genuss von Corona-Hilfen gekommen sind, dann gibt es jetzt gute Nachrichten. Viele Fristen zum Antrag wurden verlängert und Förderbedingungen vereinfacht.
- Die Antragsfristen für November- und Dezemberhilfen wurden bis zum 30.April 2021 verlängert.
- Die Antragsfristen für die Überbrückungshilfe II wurden bis 31. März 2021 verlängert
- Besonders Soloselbstständige profitieren von den neuen Regelungen zu November- und Dezemberhilfe
- Die Überbrückungshilfe III kann seit dem Februar 2021 beantragt werden und funktioniert viel einfacher, als andere Hilfen.
Überbrückungshilfen verbessert
Die Überbrückungshilfe I für die Monate Juni bis August ist bereits ausgelaufen. Die Überbrückungshilfe II, die für Umsatzrückgänge in den Monaten September bis Dezember 2020 kompensieren soll wurde jetzt vereinfacht. Unternehmen, die in diesen Monaten
- einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in mindestens zwei zusammenhängenden Monaten gegenüber des Vorjahres im Zeitraum April bis August 2020 hatten
- oder einen Umsatzeinbruch von durchschnittlich 30 Prozent in diesem Zeitraum
- und zusätzlich Umsatzeinbrüche von mindestens 30 Prozent im Fördermonat (September - Dezember)
erhalten Fixkostenerstattungen bis zu 90 Prozent. Die Umsatzeinbrüche beziehen sich immer auf die Umsätze des Vorjahreszeitraums. Die Höhe der Fixkostenerstattung hängt von der tatsächlichen Höhe des Umsatzeinbruches im Fördermonat ab.
Hier finden Sie die Informationen der Bundesregierung.
Überbrückungshilfe III
Die Überbrückungshilfe III vereinfacht Unterstützung für Unternehmen für die Monate November 2020 bis Ende Juni 2021 nochmals. Dabei gibt es jetzt ein einheitliches Kriterium für die Förderung:
- Alle Unternehmen mit mindestens 30 Prozent Umsatzeinbruch im Antragsmonat können Fixkostenerstattungen erhalten.
- Es wird nicht mehr differenziert nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen in den betroffenen Zeiträumen.
- Es spielt auch keine Rolle mehr, ob das Unternehmen direkt oder indirekt betroffen war.
- Als Referenz gelten die Umsätze in Monaten des Jahres 2019
- Andere Zuschussprogramme werden verrechnet: Wer zum Beispiel die November- oder Dezemberhilfe erhalten hat, ist für die Monate nicht für die Überbrückungshilfe III berechtigt.
Als Kostenpositionen werden jetzt übrigens auch Wertverluste unverkäuflicher oder saisonaler Ware (für Einzelhändler) oder Investitionen in bauliche Modernisierung, Hygienekonzepte oder Digitalisierung (zum Beispiel der Aufbau eines Online-Shops).
Lesen Sie hier alles zur Überbrückungshilfe III.
Maßnahmen für Mittelstandsunternehmen
(Stand April 2020)
Viele der unten beschriebenen Maßnahmen werden immer noch vom Staat in dieser oder anderer Form angeboten. Links leiten Sie immer noch zu den wichtigen Seiten der Bundesregierung und des Wirtschaftsministeriums weiter. Die aktuellsten Inhalten befinden sich aber über diesem Abschnitt.
1. Kurzarbeitergeld
Unternehmen können Kurzarbeitergeld für ihre Beschäftigten beantragen – sogar noch rückwirkend bis zum 1. März. Dabei sind neue Regelungen für Kurzarbeit in Kraft getreten:
- Arbeitgebern werden Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe erstattet
- Es genügt jetzt, wenn nur 10 Prozent der Belegschaft vom Arbeitsausfall betroffen sind
- Das Kurzarbeitergeld gibt es auch für Leiharbeiter
- Betriebe müssen nicht zunächst negative Arbeitssalden aufbauen, das heißt, sie müssen ihre Beschäftigten nicht vorarbeiten lassen und auch nicht deren Überstunden verrechnen.
2. Stabilierungsfonds
Unter dem „Corona-Schutzschild für Deutschland“ gibt es weiterhin den größten Förderteil für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds:
- Dieser refinanziert die Unternehmenskredite, die ohnehin jährlich zur Verfügung stehen, mit 100 Milliarden Euro: Die entsprechenden Kredite werden bei der Hausbank beantragt und von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) getragen.
- Weiterhin übernimmt der Bund Liquiditätsgarantien in Höhe von 400 Milliarden Euro, sodass Unternehmen mit Liquiditätsengpässen sich am Kapitalmarkt neues Geld beschaffen können.
- Außerdem ermächtigt sich der Bund, Kredite in Höhe von 100 Milliarden Euro aufzunehmen, um in der Krise schnell reagieren und Mittel über die Kreditinstitute zur Verfügung stellen zu können.
3. Steuererleichterungen
Unternehmen können die Steuerzahlungen während der Corona-Krise aussetzen. Im Einzelnen gibt es diese Maßnahmen:
- Bis zum 31. Dezember können Steuerzahlungen zinsfrei gestundet werden. Den Antrag hierfür stellen Unternehmen bei ihrem zuständigen Finanzamt. Das Gute daran: Es gibt keine strengen Anforderungen, Unternehmen müssen nur darlegen können, dass sie von der Krise unmittelbar betroffen sind, ohne dabei aber direkte Werte benennen zu müssen.
- Steuervorauszahlungen auf Einkommens- und Körperschaftssteuer können nun leichter angepasst werden, dasselbe gilt für den Messbetrag bei Gewerbesteuer-Vorauszahlungen. Wird ersichtlich, dass die Einkünfte voraussichtlich niedriger sein werden, als vor der Corona-Pandemie erwartet, werden die Vorauszahlungen herabgesetzt.
- Die Vollstreckung von Steuerschulden ist bis zum Ende des Jahres ausgesetzt, auf Säumniszuschläge wird verzichtet.
Speziell für kleinere Unternehmen
Sowohl auf Landes- als auch auf Bundesebene gibt es jetzt Soforthilfen und Liquiditätszuschüsse für kleine Unternehmen, die Sie sich nicht durch die Finger gehen lassen sollten. Das Land Hamburg stellt beispielsweise bis zu 2.500 Euro und das Land Berlin sogar bis zu 5.000 Euro Soforthilfe zur Verfügung.
Dazu kommen nochmals bis zu 9.000 Euro Liquiditätsförderung für Miete, Strom und laufende Kosten vom Bund für Unternehmen unter fünf Beschäftigten und bis zu 15.000 Euro für Unternehmen mit fünf bis maximal zehn Beschäftigten.
Hier gibt es eine Übersicht über alle Förderstellen in den Bundesländern, wo diese Gelder beantragt werden können zum Download.
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