Für Kund:innen mit einem Verbrauch bis 1,5 Mio. kWh pro Jahr
Nach dem EWPBG wurde ein Entlastungskontingent für Sie festgelegt. Dieses betrug 80 % Ihres Verbrauchs*. Für dieses Entlastungskontingent zahlten Sie einen ebenfalls im EWPBG festgelegten Referenzpreis von 12 Cent pro Kilowattstunde (einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen sowie der Umsatzsteuer), wenn Ihr aktueller vertraglicher Arbeitspreis höher war. Für den darüber hinausgehenden Gasverbrauch zahlten Sie Ihren vertraglich geregelten Arbeitspreis. War Ihr Gasverbrauch geringer als prognostiziert, wirkte sich das zusätzlich kostensparend aus, denn der Entlastungsbetrag wurde in diesem Fall nicht reduziert. Die Entlastungen galten ab März 2023 rückwirkend zum 1. Januar 2023. Unabhängig von der Preisbremse kann sich immer auch ein Preisvergleich lohnen.
* Für Lieferstellen mit standardisierten Lastprofilen, wurde das Entlastungskontingent auf der Basis des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs ermittelt, bei Anlagen mit registrierender Leistungsmessung (RLM) bildete der gemessene Verbrauch des Kalenderjahres 2021 die Basis.
Abschlagsanpassung
Falls Ihr aktueller Arbeitspreis über dem Referenzpreis der Gaspreisbremse lag, haben wir den Entlastungsbetrag für Ihr Entlastungskontingent gleichmäßig auf Ihre Abschläge bis zur nächsten Rechnung aufgeteilt. Seit März 2023 zahlten Sie niedrigere Abschläge, bei denen auch die Entlastungen für Januar und Februar 2023 berücksichtigt wurden.
Nach Ende der Gaspreisbremse zahlen Sie nun wieder den vertraglich vereinbarten Arbeitspreis und wir errechnen erneut, wie sich dies auf Ihren Abschlag auswirkt.
Für Kund:innen mit einem Verbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh pro Jahr sowie Krankenhäuser
Für Letztverbraucher mit registrierender Leistungsmessung (RLM) und einem Jahresverbrauch über 1,5 Mio. kWh sowie zugelassene Krankenhäuser galt die Gaspreisbremse bereits ab Januar 2023. Das Entlastungskontingent betrug 70 % Ihres Verbrauchs* und der Referenzpreis 7 Cent pro Kilowattstunde vor Netzentgelten, Messstellenentgelten, staatlichen veranlassten Preisbestandteilen und Umsatzsteuer. Für Ihren darüber hinausgehenden Verbrauch zahlten Sie Ihren aktuellen vertraglichen Arbeitspreis. War der Gasverbrauch geringer als prognostiziert, wirkte sich das zusätzlich kostensparend aus, denn der Entlastungsbetrag wird in diesem Fall nicht reduziert. Unabhängig von der Preisbremse kann sich immer auch ein Preisvergleich lohnen.
* Für Lieferstellen mit standardisierten Lastprofilen, wurde das Entlastungskontingent auf der Basis des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs ermittelt, bei Anlagen mit registrierender Leistungsmessung bildete der gemessene Verbrauch des Kalenderjahres 2021 die Basis.
Fragen und Antworten zur Strom-/Gaspreisbremse
Gas- und Strompreisbremse für Unternehmen: Beihilferechtliche Grenzen beachten!
Die Summe der Entlastungen nach EWPBG und StromPBG ist innerhalb eines Unternehmensverbundes für alle Entnahmestellen gedeckelt. Die Höchstgrenzen entsprechen den Vorgaben des befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission. Die Vorgaben zu den Höchstgrenzen finden Sie in § 18 EWPBG sowie §§ 9 und 10 StromPBG. Näheres erfahren Sie auf der Infoseite des BMWK.*
Bitte stellen Sie die Einhaltung der beihilferechtlichen Anforderungen sicher.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir gegenüber unseren Kund:innen nicht rechtsberatend tätig werden dürfen.
*Die Selbsterklärung finden Sie unter diesem Link.
Übrigens: Stromsparen lohnt sich immer
Beim Energiesparen sparen Sie nicht nur Kosten, sondern schonen auch die Umwelt.