Infowelt Energie
So erfüllen Sie das Heizungsgesetz und beschleunigen die Wärmewende
Zuletzt aktualisiert am 16.12.2024
Lesedauer: 8 Minuten
Um die Klimaziele zu erreichen, müssen auch im Wohnsektor Emissionen gesenkt werden. Das Heizungsgesetz leitet die Dekarbonisierung des Wärmebereichs ein. Was aktuell für Besitzer:innen von Eigenheimen gilt.
Das Heizungsgesetz im Überblick 2025
Kaum ein Gesetz hat in den letzten Jahren so hohe Wellen geschlagen wie die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), landläufig auch als Heizungsgesetz bezeichnet. Dessen Ziel lautet: Ab 2045 darf nur noch klimaneutral geheizt werden. Den Rahmen dafür setzt die EU mit ihrer Gebäuderichtlinie (EPBD) und der Energieeffizienz-Richtlinie (EED).
Da Heizungen meist 20 Jahre und länger in Betrieb bleiben, müssen bereits die heute neu installierten Anlagen klimafreundlich sein, um das für 2045 gesetzte Ziel zu erreichen. Das stellt das Heizungsgesetz sicher: Neu eingebaute Heizungen müssen zu mindestens 65% erneuerbare Energien nutzen (65-%-EE-Vorgabe) - wobei einige Ausnahmen und Übergangsregeln gelten. Es ist zu erwarten, dass das Gesetz nach dem Regierungswechsel 2025 überarbeitet wird.
Regelungen für Bestandsgebäude
Eine Pflicht zum Austausch bestehender Heizungen sieht das Gesetz nur in wenigen Sonderfällen vor. Es gibt aber viele gute Gründe, Heizungen auch ohne gesetzlichen Druck zu erneuern – etwa weil sie nicht effizient genug, zu klimaschädlich oder schadensanfällig sind.
Welche Erneuerbare-Quote Hausbesitzer:innen mit ihrer neuen Heizung erfüllen müssen, hängt davon ab, wann die Anlage installiert wird – und ob zu diesem Zeitpunkt vor Ort bereits ein kommunaler Wärmeplan aufgestellt ist. Mit einem solchen Plan legen die Städte und Gemeinden unter anderem fest, wo künftig der Anschluss an ein Wärmenetz möglich ist. Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern haben dafür bis zum 30. Juni 2026 Zeit, kleinere Städte noch zwei Jahre länger. Viele Kommunen haben ihren Wärmeplan bereits aufgestellt, darunter München, Stuttgart und Rostock.
Sobald der Wärmeplan verabschiedet ist, greift die 65-%-EE-Vorgabe. Wird eine neue Heizung eingebaut, bevor der Wärmeplan vorliegt, ist der Erneuerbare-Energien-Pflichtanteil geringer. In diesem Fall gelten folgende Quoten:
- ab 2029 mindestens 15 % erneuerbare Energien
- ab 2035 mindestens 30 % erneuerbare Energien
- ab 2040 mindestens 60 % erneuerbare Energien
Wer diesen Spielraum nutzen will, um noch schnell eine Gas- oder Ölheizung zu installieren, sollte beachten, dass das Heizen mit fossilen Brennstoffen mittelfristig sehr teuer werden wird – unter anderem wegen den deutlich steigenden CO2-Abgabe.
Hausbesitzer:innen sind gut beraten, sich schon heute über die möglichen Optionen zu informieren, wenn sie in absehbarer Zeit ihre Heizung erneuern wollen oder müssen. Denn so ist gewährleistet, dass sie ohne Zeitdruck die richtigen Entscheidungen treffen können.
Regelungen für Neubauten
Die 65-%-EE-Vorgabe gilt schon heute uneingeschränkt für sämtliche Neubauten innerhalb ausgewiesener Neubaugebiete.
Bei Neubauten außerhalb dieser Gebiete gewährt das Gesetz dagegen längere Fristen: Wie bei Bestandsbauten greift die 65-%-Pflicht erst dann, wenn eine kommunale Wärmeplanung vorliegt. Die bis dahin installierten Heizungen müssen ab 2029 zu mindestens 15 %, ab 2035 zu mindestens 30 % und ab 2040 zu mindestens 60 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden.
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Elektrische Wärmepumpe mit der Wärmequelle Luft, Erdreich oder Grundwasser
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Biomasseheizung (zum Beispiel Pelletheizung, Hackschnitzelheizung)
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Gasheizung, die entsprechend der geforderten Erneuerbare-Energien-Quote mit Biomethan, biogenem Flüssiggas, synthetischem klimaneutralen Methan oder grünem Wasserstoff betrieben wird
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Wärmepumpen-Hybridheizung bestehend aus einer elektrisch betriebenen Wärmepumpe in Kombination mit einer Gas-, Öl- oder Biomasseheizung
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"H2-ready"-Gasheizung, die auf einen Betrieb mit 100 % Wasserstoff umrüstbar ist. Voraussetzung ist hierfür ein rechtsverbindlicher Investitions- und Transformationsplan für die örtliche Wasserstoffinfrastruktur, der eine Versorgung mit Wasserstoff bis Ende 2044 sicherstellt.
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Ölheizung, die entsprechend der geforderten Erneuerbare-Energien-Quote mit klimaneutralem Heizöl auf Basis von grünem Wasserstoff oder nachwachsenden Rohstoffen betrieben wird. Allerdings ist dies nur eine theoretische Option, da ein solcher Brennstoff nach Einschätzung des Bundesumweltamts nur in sehr begrenzten Mengen zur Verfügung stehen und deshalb sehr teuer sein wird
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Solarthermie-Hybridheizung bestehend aus einer solarthermischen Anlage in Kombination mit einer Wärmepumpe oder einer Gas-, Öl- oder Biomasseheizung
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Stromdirektheizung, sofern das Gebäude gut gedämmt ist und einen geringen Primärenenergiebedarf aufweist.
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Anschluss an ein Nah- oder Fernwärmenetz
Die Erneuerbare-Energien-Quoten gelten auch als erfüllt, wenn Hauseigentümer:innen die zuvor genannten technischen Lösungen miteinander kombinieren.
Beratungspflicht bei neuen Gas- und Ölheizungen
Wer eine neue Gas-, Öl- oder Holzheizung einbauen will, muss sich zuvor fachkundig beraten lassen. Das schreibt das Heizungsgesetz vor. Die Expert:innen informieren im Gespräch unter anderem über mögliche Auswirkungen der kommunalen Wärmeplanung sowie über die CO2-Abgabe auf fossile Brennstoffe und andere Kostenrisiken. Die Beratung dürfen Schornsteinfeger:innen, Heizungsinstallateur:innen, Elektrotechniker:innen sowie auf der dena-Expert:innen-Liste geführte Energieberater:innen durchführen.
Wie lange darf ich meine bestehende Gas- oder Ölheizung noch nutzen?
Was bedeutet das Heizungsgesetz konkret für Ihr Haus? Müssen Sie Ihre Heizung austauschen? Das hängt unter anderem vom Zustand und Alter Ihrer Heizungsanlage ab.
Funktionierende Öl- oder Gasheizung
Sie dürfen Ihre Gas- oder Ölheizung insgesamt 30 Jahre lang betreiben, dann muss sie ausgetauscht werden – auch wenn sie noch tadellos funktioniert.
Diese Vorgabe gilt jedoch nicht für Niedertemperatur- und Brennwertkessel und auch nicht für Anlagen mit einer Heizleistung von weniger als vier Kilowatt. Heizungen in selbst bewohnten Ein- und Zweifamilienhäuser sind ebenfalls von der Austauschpflicht ausgenommen, sofern die Gebäude mindestens seit dem 1. Februar 2002 von den Eigentümer:innen selbst bewohnt werden.
Ende 2044 ist allerdings auch für diejenigen Gas- und Ölkessel Schluss, denen das Gesetz jetzt noch eine Schonfrist gewährt – zumindest dann, wenn sie sich nicht auf den ausschließlichen Betrieb mit einem klimaneutralen Brennstoff umrüsten lassen.
Defekte Öl- oder Gasheizung
Ist Ihre Öl- oder Gasheizung defekt, dürfen Sie diese reparieren lassen. Ist eine Reparatur nicht mehr möglich, müssen Sie eine neue Heizung einbauen, die zu mindestens 65 % mit Erneuerbaren Energien läuft. Dabei sieht das Gesetz aber eine Übergangsregelung vor: Sie dürfen bis zu fünf Jahre lang Zwischenlösungen wie Gas-Mietheizungen oder mobile Heizanlagen nutzen und diese mit Erdgas betreiben. Ist ein Anschluss an ein Wärmenetz möglich, beträgt die Frist bis zu zehn Jahre. Das setzt jedoch voraus, dass Sie bereits einen Vertrag mit dem Wärmenetz-Betreiber abgeschlossen haben.
Gut zu wissen: Ersetzen Sie bis Ende 2028 Ihre alte Gasheizung durch eine klimafreundliche Heiztechnologie wie etwa eine Wärmepumpe, profitieren Sie vom Geschwindigkeitsbonus des derzeit geltenden Förderprogramms. Welche Heizungen sich für den Betrieb in Altbauten eignen, erfahren Sie im Artikel „Welche Heizung für Altbau?".
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) belohnt den Umstieg auf erneuerbare Energien beim Heizen. Dabei gewährt der Staat eine Grundförderung, die sich mit einigen Boni noch deutlich erhöhen lässt.
- Der einkommensunabhängige Fördersatz für alle Eigentümer:innen – die Grundförderung – beträgt 30 % der Investitionskosten.
- 5 % Effizienzbonus: Bei Wärmepumpen gibt es einen Bonus von 5 %, wenn sich die Eigentümer:innen für Anlagen mit natürlichem Kältemittel oder für Erd-, Grundwasser- oder Abwasser-Wärmepumpen entscheiden.
- 30 % Extraförderung für geringe Einkommen: Selbstnutzende Eigentümer:innen mit einem zu versteuernden jährlichen Haushaltseinkommen von weniger als 40.000 € erhalten weitere 30 % Förderung.
- Bis zu 20 % Geschwindigkeitsbonus: Wer als selbstnutzende:r Eigentümer:in den Heizungstausch bis Ende 2028 in die Wege leitet, bekommt einen zusätzlichen Bonus von 20 %. Danach sinkt der Förderbonus ab. Der Geschwindigkeitsbonus wird allerdings nur für den Austausch funktionstüchtiger Öl-, Kohle-, Gasetagen- und Nachtspeicherheizungen sowie mindestens 20 Jahre alter Gas- und Biomasse-Heizungen gewährt.
Wichtig: Die Förderkomponenten können bis zu einer Höhe von 70 Prozent kombiniert werden. Die förderfähigen Kosten sind dabei auf 30.000 Euro gedeckelt. Der Bund zahlt also bis zu 21.000 € Förderzuschuss für die Heizungssanierung im Einfamilienhaus.
Wie beim Heizungsgesetz ist auch bei der BEG-Förderung nach der Bundestagswahl 2025 eventuell mit Änderungen zu rechnen.
Weitere Infos zur Förderung im Artikel „Förderung Wärmepumpe 2025“.
Gut zu wissen: Die Förderung für den Heizungstausch kann mit Zuschüssen zur energetischen Sanierung kombiniert werden. Mehr erfahren Sie in unserem Artikel „Energetische Sanierung im Eigenheim“.
Wichtige Information für Mieter:innen: Vermieter:innen können bis zu 8 % der anrechenbaren Investitions- oder Modernisierungskosten auf die Jahresmiete umlegen. Die Umlage ist aber gedeckelt: Die monatliche Kaltmiete darf, von Ausnahmen abgesehen, innerhalb von 6 Jahren maximal um 3 € pro Quadratmeter steigen.
1. Steigende Netzentgelte
Viele Hausbesitzer:innen werden in den nächsten Jahren von einer Gasheizung auf eine Wärmepumpe oder eine Holzheizung umsteigen. Die Kosten für den Betrieb des Gasnetzes müssen also auf immer weniger Haushalte verteilt werden. In der Folge steigen die Netzentgelte – und in der Folge auch die Gaspreise.
2. Erneuerbare-Energien-Quoten
Auch die Pflicht, Gasheizungen anteilig mit klimafreundlichen Brennstoffen wie Biogas zu betreiben, wird den Gaspreis steigen lassen. Denn die grünen Alternativen sind zumindest auf absehbare Zeit deutlich teurer als fossiles Erdgas.
3. Steigende CO2-Abgabe
Auf die Emissionen fossiler Brennstoffe ist in Deutschland seit 2021 eine stetig steigende CO2-Abgabe fällig. Die Kosten werden auf den Gaspreis umgelegt. Anfang 2027 wird die Abgabe durch das europäische Emissionshandelssystem (EU ETS 2) abgelöst. Dann dürften die Kosten der Gasverbraucher:innen noch einmal deutlich steigen. Aktuell geht man von einem Preiskorridor von 55 bis 65 € pro Tonne CO2 aus.
Mehrkosten durch CO2-Abgabe im Einfamilienhaus
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat errechnet, wie hoch die Mehrkosten durch die CO2-Abgabe im Einfamilienhaus pro Jahr sind. Auch wenn die Kosten immer vom individuellen Zustand des Hauses und der Heizlast abhängen, ist klar: Heizen mit fossilen Brennstoffen wird von Jahr zu Jahr teurer. Dieser Effekt ist umso dramatischer, je weniger saniert das Haus ist.
Beispiel: Saniertes Einfamilienhaus*
Erdgasheizung
Verbrauch: 6.500 kWh pro Jahr
2025: Mehrkosten von 77 €
2026: Mehrkosten 91 €
Ölheizung
Verbrauch: 650 Liter pro Jahr
2025: Mehrkosten von 113 €
2026: Mehrkosten von 134 €
*Effizienzhaus 70, früher als KfW 70 bezeichnet, bedeutet, dass ein Haus nach einer Sanierung nur noch 70 % der Energie eines vergleichbaren Referenzgebäudes benötigt.
Beispiel: Wenig saniertes Einfamilienhaus
Erdgasheizung
Verbrauch: 20.000 kWh pro Jahr
2025: Mehrkosten von 237 €
2026: Mehrkosten von 281 €
Ölheizung
Verbrauch: 2.000 Liter pro Jahr
2025: Mehrkosten von 349 €
2026: Mehrkosten von 412 €
Diese Mehrkosten kann man vermeiden, wenn man sein Haus mit einer Wärmepumpe beheizt. Infos zum Stromverbrauch einer Wärmepumpe finden Sie hier.
Gut zu wissen: Ab 2029 könnten von der EU strengere Vorgaben für die Effizienz neuer Heizgeräte kommen. Die Aktualisierung der Ökodesign-Rechtsvorschriften wird derzeit noch diskutiert. Im Gespräch ist eine Effizienzanforderung von 115 %. Diese kann durch eine Wärmepumpe erreicht werden.
Fazit: Heizungsgesetz als Chance
Das Heizungsgesetz treibt den Ausstieg aus den fossilen Brennstoffen voran. Grundsätzlich gilt: Neue Heizungen müssen zu 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Dabei lässt das Gesetz den Eigentümer:innen viel Freiraum, wie sie diese Vorgabe erfüllen. Übergangsfristen, Ausnahmeregelungen und nicht zuletzt eine attraktive Förderung stellen sicher, dass die Hausbesitzer:innen nicht überfordert werden. Sie sind gut beraten, das Heizungsgesetz nicht als lästige Pflicht zu betrachten, sondern als Chance, ihre Wärmeversorgung zukunftssicher zu gestalten, etwa mit einer Wärmepumpe – und so ihre Heizkosten auch langfristig niedrig zu halten.
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