Entlastungen beim Strompreis

Informationen für Privathaushalte und kleine bis mittlere Unternehmen

Abfrage Ihrer Daten zur Prüfung auf Entlastung

 

Sie sind im Laufe des Jahres 2023 zu uns gewechselt und haben von uns kürzlich eine Nachricht bekommen, in der wir Sie um Daten aus Ihrer Schlussrechnung von Ihrem vorherigen Lieferanten bitten? Dann benötigen wir diese Daten, um Ihren Anspruch auf eine rückwirkende Entlastung durch die Strompreisbremse zu berechnen. Nutzen Sie bitte den personalisierten Link in unserer E-Mail oder beim Brief den QR-Code, um die entsprechenden Daten mitzuteilen. Fragen und Antworten dazu finden Sie hier:
 

Mehr Informationen

Strom­preis­bremse

Im Jahr 2023 galt die sogenannte Strompreisbremse, welche durch das Strompreisbremsengesetz (StromPBG) geregelt wurde. Eine Verlängerung in das Jahr 2024 wurde von der Bundesregierung nicht beschlossen.

Erfahren Sie hier alles Wichtige zur Strompreisbremse für Privathaushalte und Unternehmen bis zu einem Stromverbrauch bis zu 30.000 Kilowattstunden pro Jahr.

Faktencheck: Entlastungen durch die Strompreisbremse

Hinweis: Informationen beziehen sich auf einen Stromverbrauch bis 30.000 Kilowattstunden pro Jahr

Wie funktionierte die Entlastung?

Nach dem StromPBG wurde ein Entlastungskontingent für Sie festgelegt. Dieses betrug 80 Prozent der für Sie geltenden Jahresverbrauchsprognose. Die Prognose hat Ihr Netzbetreiber erstellt. Für dieses Entlastungskontingent zahlten Sie einen ebenfalls im StromPBG festgelegten Referenzpreis von 40 Cent pro Kilowattstunde (brutto), wenn Ihr aktueller vertraglicher Verbrauchspreis höher war. Bei tageszeitvariablen Tarifen galt abweichend ab 1. August 2023 ein zeitlich gewichteter Referenzpreis. Für den darüber hinausgehenden Stromverbrauch zahlten Sie den vertraglich vereinbarten Verbrauchspreis. War Ihr Stromverbrauch geringer als prognostiziert, wirkte sich das zusätzlich kostensparend aus, denn der Entlastungsbetrag wurde in diesem Fall nicht reduziert. Der Referenzpreis von 40 Cent pro Kilowattstunde galt auch für Kund:innen mit Heizstromtarifen für Wärmepumpen und Elektro-Speicherheizungen. Unabhängig von der Preisbremse kann sich immer auch ein Preisvergleich lohnen.

Wer wurde entlastet?

Die auf dieser Seite beschriebenen Regelungen galten für die Entlastung von Privathaushalten und Unternehmen bis zu einem Stromverbrauch von 30.000 Kilowattstunden pro Jahr. Aber auch Verbraucher:innen mit einem Stromverbrauch von mehr als 30.000 Kilowattstunden pro Jahr hatten Anspruch auf Entlastungen. Für sie galten jedoch gesonderte Bestimmungen.

In welchem Zeitraum galt die Entlastung?

Die Strompreisbremse galt im Kalenderjahr 2023. Sie wurde im März 2023 eingeführt mit rückwirkender Wirkung zum 1. Januar 2023 und wurde zum 31. Dezember 2023 beendet.

Was änderte sich für mich?

Für Sie hatte sich nur etwas geändert, wenn Ihr Verbrauchspreis während der Laufzeit der Strompreisbremse höher war als 40 Cent pro Kilowattstunde, also dem Referenzpreis der Strompreisbremse. War dies der Fall, dann hatten wir Sie in einem Schreiben über die Auswirkungen auf Ihren individuellen Vertrag und Ihre Abschlagsreduzierung informiert. Nach Ende der Strompreisbremse zahlen Sie nun wieder den vertraglich vereinbarten Verbrauchspreis. Falls sich aus diesem Grund Ihr Abschlag ändert, melden wir uns bei Ihnen.

Was war die gesetzliche Grundlage?

Grundlage waren die gesetzlichen Vorgaben im Strompreisbremsengesetz (StromPBG).

Wie wurde die Entlastung finanziert?

Die Finanzierung der Strompreisbremse erfolgte durch den sogenannten Abschöpfungsmechanismus der Zufallserlöse. Die finanziellen Mittel stammten also größtenteils aus den Mehreinnahmen der Stromerzeuger.

Haben Sie weitere Fragen?

Hier geht es zu unseren Fragen und Antworten zur Strompreisbremse.

Abschlagsanpassung

Falls Ihr Verbrauchspreis über dem Referenzpreis der Strompreisbremse lag, haben wir den Entlastungsbetrag für Ihr Entlastungskontingent gleichmäßig auf Ihre Abschläge bis zur nächsten Rechnung aufgeteilt. Seit März 2023 zahlten Sie niedrigere Abschläge, bei denen auch die Entlastungen für Januar und Februar 2023 berücksichtigt wurden. 

Nach Ende der Strompreisbremse zahlen Sie nun wieder den vertraglich vereinbarten Verbrauchspreis und wir errechnen erneut, wie sich dies auf Ihren Abschlag auswirkt. Sollte sich Ihr Abschlag ändern, werden Sie von uns informiert.

Carsharing

Die Bestimmungen für Letztverbraucher:innen und Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von mehr als 30.000 Kilowattstunden finden Sie auf dieser Seite:

Carsharing

Beim Energiesparen sparen Sie nicht nur Kosten, sondern schonen auch die Umwelt. Hier finden Sie unsere Spartipps.

Fragen und Antworten zur Strompreisbremse

Was ändert sich, nachdem die Strompreisbremse ausgelaufen ist?
Wie kann ich bei den hohen Energiekosten sparen?
Was ist die Jahresverbrauchsprognose und wie wird sie ermittelt?
Was ist, wenn mein tatsächlicher Verbrauch niedriger war als die Jahresverbrauchsprognose?
Was ist, wenn mein tatsächlicher Verbrauch höher war als die Jahresverbrauchsprognose?
Kann ich die Jahresverbrauchsprognose beeinflussen?
Die Jahresverbrauchsprognose, die Sie für die Berechnung der Entlastung zugrunde legten, weicht erheblich von meinem tatsächlichen Verbrauch ab. Können Sie die Jahresverbrauchsprognose korrigieren und die Entlastung neu berechnen?
Waren Preisanpassungen während der Wirksamkeit der Energiepreisbremsen möglich und durften diese oberhalb des Referenzpreises liegen?
Kann ich gegen Ihre Abschlagsanpassung Widerspruch einlegen?
Wie kann ich meine Abschläge anpassen?
Ich habe einen Tarif mit Zweitarifzähler. Welchen der beiden Verbrauchspreise legten Sie bei der Berechnung der Entlastung zugrunde? Welcher Referenzpreis galt für diese Tarife?

Fragen und Antworten zur Datenabfrage aus Ihrer Schlussrechnung vom letzten Lieferanten

Warum holen Sie sich die Daten nicht von meinem alten Lieferanten?
Kann ich meine Angaben im Online Service später noch einmal ändern?
Was passiert mit meinen Angaben?
Wo finde ich die erforderlichen Angaben?
Warum brauchen Sie die Rechnung meines vorherigen Lieferanten?
Was soll ich tun, wenn mein bisheriger Lieferant mir auch auf Nachfrage meine Schlussrechnung nicht zuschickt?
Warum muss ich Daten im Online Service eingeben, wenn ich keine Entlastung erhalten habe?
Wie erhalte ich die Entlastung, wenn ich nach der Prüfung meiner Daten auf diese einen Anspruch habe?

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