Abfrage Ihrer Daten zur Prüfung auf Entlastung
Sie sind im Laufe des Jahres 2023 zu uns gewechselt und haben von uns kürzlich eine Nachricht bekommen, in der wir Sie um Daten aus Ihrer Schlussrechnung von Ihrem vorherigen Lieferanten bitten? Dann benötigen wir diese Daten, um Ihren Anspruch auf eine rückwirkende Entlastung durch die Gaspreisbremse zu berechnen. Nutzen Sie bitte den personalisierten Link in unserer E-Mail oder beim Brief den QR-Code, um die entsprechenden Daten mitzuteilen. Fragen und Antworten dazu finden Sie hier:
Gaspreisbremse
Im Jahr 2023 galt die sogenannte Gaspreisbremse, welche durch das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) geregelt wurde. Eine Verlängerung in das Jahr 2024 wurde von der Bundesregierung nicht beschlossen.
Erfahren Sie hier alles Wichtige zur Gaspreisbremse für Privathaushalte und Unternehmen bis zu einem Gasverbrauch bis zu 1,5 Millionen Kilowattstunden pro Jahr.
Für Verbraucher:innen mit einer registrierenden Leistungsmessung und einem Gasverbrauch von mehr als 1,5 Millionen Kilowattstunden pro Jahr sowie für zugelassene Krankenhäuser galten bereits seit dem 1. Januar 2023 gesonderte Bestimmungen.
Faktencheck: Entlastungen durch die Gaspreisbremse
Hinweis: Informationen beziehen sich auf einen Gasverbrauch bis 1,5 Millionen Kilowattstunden pro Jahr
Wer wurde entlastet?
Die auf dieser Seite beschriebenen Regelungen galten für die Entlastung von Privathaushalten und Unternehmen bis zu einem Gasverbrauch von 1,5 Millionen Kilowattstunden pro Jahr.
Aber auch Verbraucher:innen mit einer registrierenden Leistungsmessung und einem Gasverbrauch von mehr als 1,5 Millionen Kilowattstunden pro Jahr sowie zugelassene Krankenhäuser hatten Anspruch auf Entlastungen. Für sie gelten jedoch gesonderte Bestimmungen.
Wie funktionierte die Entlastung?
Nach dem EWPBG wurde ein Entlastungskontingent für Sie festgelegt. Dieses betrug 80 Prozent Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Für dieses Entlastungskontingent zahlten Sie einen ebenfalls im EWPBG festgelegten Referenzpreis von 12 Cent pro Kilowattstunde (brutto), wenn Ihr aktueller vertraglicher Verbrauchspreis höher war. Für den darüber hinausgehenden Gasverbrauch zahlten Sie den vertraglich vereinbarten Verbrauchspreis. War Ihr Gasverbrauch geringer als prognostiziert, wirkte sich das zusätzlich kostensparend aus, denn der Entlastungsbetrag wurde in diesem Fall nicht reduziert.
Was änderte sich für mich?
Für Sie hatte sich nur etwas geändert, wenn Ihr Verbrauchspreis während der Laufzeit der Gaspreisbremse höher war als 12 Cent pro Kilowattstunde, also dem Referenzpreis der Gaspreisbremse. War dies der Fall, dann hatten wir Sie in einem Schreiben über die Auswirkungen auf Ihren individuellen Vertrag und Ihre Abschlagsreduzierung informiert. Nach Ende der Gaspreisbremse zahlen Sie nun wieder den vertraglich vereinbarten Verbrauchspreis. Falls sich aus diesem Grund Ihr Abschlag ändert, melden wir uns bei Ihnen.
In welchem Zeitraum galt die Entlastung?
Die Gaspreisbremse galt im Kalenderjahr 2023. Sie wurde im März 2023 eingeführt mit rückwirkender Wirkung zum 1. Januar 2023 und wurde zum 31. Dezember 2023 beendet.
Wie wurde die Entlastung finanziert?
Die Finanzierung der Gaspreisbremse erfolgte durch Bundesmittel.
Was war die gesetzliche Grundlage?
Grundlage waren die gesetzlichen Vorgaben im Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG).
Abschlagsanpassung
Falls Ihr Verbrauchspreis über dem Referenzpreis der Gaspreisbremse lag, haben wir den Entlastungsbetrag für Ihr Entlastungskontingent gleichmäßig auf Ihre Abschläge bis zur nächsten Rechnung aufgeteilt. Seit März 2023 zahlten Sie niedrigere Abschläge, bei denen auch die Entlastungen für Januar und Februar 2023 berücksichtigt wurden.
Nach Ende der Gaspreisbremse zahlen Sie nun wieder den vertraglich vereinbarten Verbrauchspreis und wir errechnen erneut, wie sich dies auf Ihren Abschlag auswirkt. Sollte sich Ihr Abschlag ändern, werden Sie von uns informiert.
Übrigens: Gas sparen lohnt sich immer
Beim Energiesparen sparen Sie nicht nur Kosten, sondern schonen auch die Umwelt. Hier finden Sie unsere Spartipps.
Fragen & Antworten zur Gaspreisbremse
Gaspreisbremse für Großkund:innen
Die Bestimmungen für Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM) und einem Gasverbrauch über 1,5 Millionen Kilowattstunden sowie für zugelassene Krankenhäuser finden Sie auf dieser Seite:
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