Glossar Energie

EEG-Umlage

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) soll den Anteil an regenerativen Quellen zur Energieerzeugung erhöhen und helfen, die Klimaschutzziele einzuhalten. Zentrales Steuerungselement ist eine feste Einspeisevergütungsgarantie, die bis 2022 über die EEG-Umlage finanziert worden ist.

Was ist die EEG-Umlage?

Die EEG-Umlage wurde am 1. Januar 2023 durch Inkrafttreten des Energiefinanzierungsgesetzes abgeschafft. Sie war ein finanzieller Ausgleich im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Das EEG verpflichtet Übertragungsnetzbetreiber dazu, Strom aus erneuerbaren Energien bei der Einspeisung bevorzugt zu behandeln. Dadurch wird der Ausbau erneuerbarer Energien gefördert. Das funktioniert so: Wer mit einer Anlage erneuerbare Energien (EE) erzeugt und nicht selbst verbraucht, speist diese ins öffentliche Netz ein. Dafür gibt es von den Netzbetreibern eine auf 20 Jahre festgesetzte und staatlich garantierte Vergütung. Der Netzbetreiber verkauft den eingespeisten Strom dann an der Strombörse. Dabei kann der Gewinn niedriger ausfallen als der Vergütungssatz für erneuerbare Energien. Um Verluste auszugleichen, erhalten Netzbetreiber deshalb einen Ausgleich, der bis 2022 über die EEG-Umlage geregelt wurde.

Wer musste die EEG-Umlage zahlen?

Die EEG-Umlage zahlten sowohl private als auch gewerbliche Kundinnen und Kunden. Ausgenommen waren zuletzt vor allem energieintensive Unternehmen, um deren Wettbewerbsfähigkeit auf dem Markt sicherzustellen. Die EEG-Umlage fand sich bei Verbraucher:innen mit auf der Stromrechnung. Auch auf selbst erzeugten und verbrauchten Solarstrom musste teilweise eine EEG-Umlage gezahlt werden.

Wie hoch war der Anteil der EEG-Umlage am Strompreis?

Im Rahmen des EEG stieg die Höhe der EEG-Umlage in den vergangenen 20 Jahren, wobei sie zuletzt gesunken war. Der Anteil der EEG-Umlage am Strompreis hing davon ab, wie hoch dieser war. Deshalb lässt sich das nicht eindeutig beantworten, sondern nur zum jeweiligen Zeitpunkt ins Verhältnis setzen.

Infografik zur EEG-Umlage

Wie hoch ist die EEG-Umlage 2023?

Zum 1. Juli 2022 wurde die EEG-Umlage auf null abgesenkt und ist zum 1. Januar 2023 weggefallen . Stromanbieter sind dazu verpflichtet, diese Absenkung an ihre Kundinnen und Kunden weiterzugeben. Die Einnahmeausfälle von Netzbetreibern werden seit Januar 2023 aus dem Sondervermögen „Klima- und Transformationsfonds“ (KTF) finanziert.

Warum ist die EEG-Umlage gesunken?

Im Jahr 2022 ist die EEG-Umlage zuletzt deutlich auf 3,723 Cent pro Kilowattstunde gesunken. Zu den wichtigsten Gründen zählen die gestiegenen Preise an den Strombörsen. Dadurch steigt der Gewinn der Stromanbieter und die Differenz nach Zahlung der Vergütung an Betreibende von EE-Anlagen fällt geringer aus. Dazu kommen Mittel aus der CO2-Bepreisung und Überschüsse des laufenden EEG-Kontos.

Seit 2010 ermittelten die Übertragungsnetzbetreiber selbst die Höhe der EEG-Umlage. Hierzu legten diese jährlich zum 15. Oktober eine Prognose für das kommende Jahr vor. Im September des Folgejahres fand dann durch Kontoabgleich der entsprechende Ausgleich statt.

Mädchen mit einem Tablet in der Hand

Was beinhaltet das EEG 2023?

Das EEG trat am 01. April 2000 in Kraft, in der Vergangenheit wurden aber immer wieder Änderungen daran vorgenommen. Von anfangs vier ist das EEG auf heute mehr als 100 Paragrafen angewachsen.

Auch die jüngste Novelle – das EEG 2023 – brachte mehrere Neuerungen mit sich. Dazu zählen Änderungen in der generellen Zielsetzung, mehr Freiheiten bei der Errichtung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien sowie die Anhebung der Vergütungssätze.

Zu den Änderungen zählen im Einzelnen:

  • Die Anhebung des Ziels von 65 Prozent auf 80 Prozent erneuerbarer Energien im Jahr 2030
  • Vorrangiger Belang von Errichtung und Betrieb entsprechender Anlagen in Schutzgüterabwägungen im Konflikt mit z. B. Denkmalschutz oder Baurecht
  • Bedingte Erlaubnis zur Errichtung von Freiflächen-Anlagen bis 20 kW
  • Erhöhung der Vergütungssätze für die Einspeisung von Überschüssen sowie für die Volleinspeisung

Was ändert sich für Besitzer:innen von PV-Anlagen?

Mit der aktuellen Novelle des EEGs ergeben sich mehrere Neuerungen auch für Betreibende von Solaranlagen. Durch den Wegfall der EEG-Umlage wird der Eigenstromverbrauch attraktiver, da auch auf selbst erzeugten Solarstrom keine Abgabe mehr gezahlt werden muss.

Das EEG 2023 sieht einen erheblichen Ausbau erneuerbarer Energien vor allem im Bereich Photovoltaik vor. Neben den bereits genannten Verbesserungen sollen die folgenden Änderungen dieses Ziel unterstützen:

Keine Begrenzung der Einspeisung mehr

Um einer Überlastung der Stromnetze vorzubeugen, durften bis zum Jahreswechsel maximal 70 Prozent der PV-Leistung in das öffentliche Netz eingespeist werden. Diese Grenze wurde nun für neue Anlagen sowie für Bestandsanlagen bis 7 kWp abgeschafft.

Mehr Möglichkeiten zur Aufstellung

Im Jahr 2023 gehen nach den Plänen des Gesetzgebers 9 Gigawatt (GW) an neuer Anlagenleistung ans Netz. 2026 sollen es sogar 22 GW sein. Eine Hälfte davon soll auf Dächern und die andere auf Freiflächen errichtet werden.

Digitalisierung von Anfragen

Ab 2025 soll ein vereinfachter Netzanschluss für PV-Anlagen möglich sein. Für Anfragen hierzu ist ein Online-Portal geplant. Die Netzbetreiber sollen dann dazu aufgefordert sein, sich bei der Beantwortung von Anfragen an vorgegebene Fristen zu halten. Eine vollständige Digitalisierung der Anfragen wird aber voraussichtlich erst in den kommenden Jahren kommen.

PV-Anlage auf einem Dach

Solarmodul Nahaufnahme

Änderungen bei Bestandsanlagen

Der Wegfall der EEG-Umlage führt dazu, dass einige bestehende PV-Anlagen keinen zusätzlichen Stromzähler mehr benötigen. Neuere höhere Vergütungssätze gelten allerdings nur für künftig in Betrieb genommene PV-Anlagen.

Förderung für Freiflächen

Für PV-Anlagen bis maximal 20 Kilowatt Leistung können Sie künftig auch dann eine Förderung erhalten, wenn sich diese nicht auf Ihrem Dach befinden bzw. dort aufgestellt werden können. Mit der aktuellen Novelle ist eine Förderung auch für Anlagen vorgesehen, die Sie im Garten errichten. Hinweis: Baurechtliche Vorschriften gelten weiterhin, sodass Sie ggf. eine Baugenehmigung z. B. von der Gemeinde einholen müssen.

Die Entwicklung des EEGs kurz erklärt

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz ist in den vergangenen Jahren mehrfach angepasst worden. Vorläufer war das Stromeinspeisungsgesetz von 1991. Der Grund für das Gesetz war, dass Stromerzeuger energieerzeugenden Unternehmen im Bereich erneuerbarer Energien den Zugang zum Verteilernetz erschwerten oder sogar verweigerten.

EEG 2000

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz von 2000 ersetzte das bis dahin geltende Stromeinspeisungsgesetz. Im EEG wurde der Vorrang erneuerbarer Energien bei der Einspeisung geregelt. Zudem wurden die Vergütungssätze für u. a. Photovoltaik erhöht. Der Gesetzgeber regelte darüber hinaus die Vergütung im Bereich Windenergie, Wasserkraft, Biomasse und Geothermie.

EEG 2004

Mit der Novelle von 2004 kam eine Reduzierung der Windkraft-Förderung. Davon abgesehen wurden Betreibende von Anlagen zur Erzeugung von Strom mittels erneuerbarer Energien im Verhältnis zu den Netzbetreibern juristisch bessergestellt.

EEG 2009

Im Jahr 2009 trat ergänzend zum EEG das Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (EEWärmeG 2008) in Kraft, in dem auch die Nutzung von Wärmepumpen Thema ist. Das darin erklärte Ziel war die Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien im Bereich der Wärmeerzeugung auf 14 Prozent bis zum Jahr 2020. Insgesamt sah das EEG einen Anteil an der Stromversorgung von mindestens 30 Prozent vor. Seit 2009 müssen Betreibende von Solaranlagen diese auch der Bundesnetzagentur melden. Weitere Änderungen betrafen die Photovoltaik-Vergütung.

EEG 2012

Auch im Jahr 2012 wurden in einer Novelle die Tarife zur Einspeisevergütung behandelt. Außerdem wurden Regelungen zur Förderung von Gasspeichern an Biogasanlagen erlassen. In diesem Jahr führte der Gesetzgeber das Marktprämienmodell ein. Betreibende von Anlagen konnten künftig weiterhin Strom über die EEG-Umlage vergüten lassen, oder diesen alternativ in Absprache mit dem Netzbetreiber selbst vermarkten.

EEG 2017

Mit der Novelle 2016/2017 kam es zu Ausbaubeschränkungen, die mit Netzengpässen begründet wurden. So regelte das EEG 2017, dass der Windkraft-Ausbau in Norddeutschland teilweise beschränkt wurde. Zugleich wurde im Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG) eine Steigerung des Ausbaus der Anlagen auf See auf 15 Gigawatt bis 2030 beschlossen. Dazu kam eine Förderung von Mieterstrom. Dieser wird lokal erzeugt und ohne Netzdurchleitung genutzt, was dazu führt, dass bestimmte Kosten entfallen können.

EEG 2021

Die EEG-Novelle von 2021 sah vor, dass die EEG-Umlage auf Solarstrom aus Anlagen bis zu einer Nennleistung von 30 Kilowatt entfällt, wenn dieser selbst produziert und verbraucht wird. Ab 7 kW mussten Photovoltaik-Anlagen verpflichtend mit einem Smart Meter ausgestattet werden.

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