EnEV galt für 18 Jahre
Die Energieeinsparverordnung wurde 2002 eingeführt, um Gebäude energieeffizienter zu machen. Sie diente dem energiepolitischen Ziel der Bundesregierung, dass bis zum Jahr 2050 möglichst alle deutschen Gebäude klimaneutral sein sollen. Die EnEV ersetzte die frühere Wärmeschutzverordnung sowie die Heizungsanlagenverordnung. Sie wurde mehrfach novelliert und schließlich 2020 vom Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgelöst.
Inhalte der Energieeinsparverordnung
Die EnEV galt für Wohngebäude gleichermaßen wie für Büro- und bestimmte Betriebsgebäude und legte Anforderungen für den Wärmeschutz und die Energieeffizienz der verbauten Anlagentechnik in 31 Paragraphen fest. Im Wesentlichen befasst sich die Verordnung mit drei Kernaspekten:
Durch die EnEV wurde der Energieausweis eine neue Anforderung für die Übergabe von Neubauten und beim Verkauf von Immobilien. Die Verordnung unterschied dabei zwischen Energiebedarfsausweis und Energieverbrauchsausweis und regelte, wann welche Art von Energieausweis Anwendung findet. Außerdem gehören laut EnEV zur Ausstellung eines Energieausweises immer auch Modernisierungsempfehlungen. Die Verordnung legte fest, welche Berufsgruppen einen Energieausweis ausstellen dürfen. In großen Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr muss der Energieausweis an einer gut sichtbaren Stelle ausgehängt werden.
Von der Ausweispflicht befreit wurden kleine Gebäude mit weniger als 50 Quadratmetern Nutzfläche und Baudenkmäler.
Diese Gebäude waren von der EnEV ausgenommen
Die Energieeinsparverordnung galt für die meisten Gebäude. Aber es gab auch einige Ausnahmen:
- Wohngebäude, die weniger als vier Monate jährlich genutzt werden
- Gewerbliche, landwirtschaftliche und industrielle Gebäude, die weniger als vier Monate pro Jahr beheizt sowie weniger als zwei Monate gekühlt werden.
- Gebäude zur Aufzucht von Tieren
- Gebäude, die großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden mussten
- Unterirdische Gebäude
- Gewächshäuser
- Provisorische Gebäude mit einer Nutzungsdauer von bis zu 2 Jahren
- Gebäude, die religiösen Zwecken gewidmet sind
- Der zulässige Primärenergiebedarf für Neubauten sank in der EnEV 2014 gegenüber der Fassung von 2009 um 25 %.
- Die Dämmung des Daches oder der obersten Geschossdecke wurde zur Pflicht, wenn der geforderte U-Wert von 0,24 W/(m2K) nicht eingehalten werden konnte.
- Austauschpflicht für einfache Öl- und Gasheizungen ohne Brennwerttechnik nach 30 Jahren Betrieb.
- Der Energieausweis wurde um Effizienzklassen von A+ bis H- ergänzt. Die Effizienzklassen mussten seitdem auch in Immobilienanzeigen veröffentlicht werden.
Seit der EnEV 2009 durften Photovoltaikanlagen bei der Berechnung des Primärenergiebedarfs berücksichtigt werden. Als Ergänzung zur EnEV trat 2009 zudem das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt galt eine Pflicht zur Nutzung von Wärme aus erneuerbaren Energien. Alternativ durften laut EEWärmeG Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung, Fernwärme oder eine stärkere Dämmung genutzt werden.
Der Energieausweis und die Referenzgebäude wurden mit der EnEV 2007 eingeführt.
Und bereits die erste EnEV 2002 legte die Vorgaben zur Berechnung des Primärenergiebedarfs von Gebäuden fest. Dabei spielten sowohl U-Werte als auch Wärmeverluste beim Lüften und der Energiebedarf für Warmwasser und Heizung eine Rolle.
Viele Vorgaben aus der EnEV wurden vom GEG übernommen. Eine nichtamtliche Lesefassung der EnEV ist auf der Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz hinterlegt.