Glossar Energie

GEG – Gebäudeenergiegesetz

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist ein zentraler Baustein der deutschen Wärmewende hin zur Klimaneutralität im Gebäudesektor. Es legt die energetischen Anforderungen an Neubauten und Bestandsgebäude fest. Eine 2023 beschlossene Novelle regelt den Ausstieg aus der fossilen Heiztechnik: Ab 2045 müssen alle Heizungen vollständig mit erneuerbaren Energien betrieben werden.

Hinweis: Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) hat im November 2020 die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) abgelöst. Alle bautechnischen Vorgaben zum effizienten Betrieb von Gebäuden sind nun im Gebäudeenergiegesetz (GEG) enthalten.

Inhalte des Gebäudeenergiegesetzes

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) – auch bekannt als Gesetz für Erneuerbares Heizen – enthält energetische Vorgaben für beheizte oder klimatisierte Gebäude. Dabei spielen vor allem zwei Teilbereiche eine wichtige Rolle:

  1. Die Heizungs- und Klimatechnik soll auf erneuerbare Energien ausgerichtet werden.
  2. Eine gute Wärmedämmung ermöglicht einen möglichst sparsamen Einsatz von Energie.

Ebenfalls im GEG geregelt sind die Vorgaben für den Energieausweis, der die Energieeffizienz von Gebäuden bescheinigt und die Eckpunkte für die finanzielle Förderung für die Nutzung von erneuerbaren Energien.

Das besagt das Gesetz für Bestandsgebäude

Die Anforderungen für bestehende Gebäude sind nicht so streng wie für Neubauten, aber es gibt Nachrüstpflichten in verschiedenen Bereichen. So muss bei einem bestehenden Gebäude

  • die oberste Geschossdecke/das Dach gedämmt sein
  • eine Dämmung neuer Heizungs- und Warmwasserrohre in unbeheizten Räumen vorgenommen werden
  • ein fossiler Heizkessel, der älter als 30 Jahre ist, ausgetauscht werden. Ausnahmen: es handelt sich um einen Niedertemperatur-Heizkessel, einen Brennwertkessel, eine Heizung mit maximal 4 oder mehr als 400 Kilowatt Leistung
  • beim Einbau einer neuen Heizungsanlage möglichst eine Lösung gewählt werden, die zu 65 % mit erneuerbaren Energien arbeitet. Aktuell gelten dabei noch Übergangsfristen. Doch sobald die kommunalen Wärmeplanungen stehen (spätestens 2028), ist der Einbau einer rein fossil betriebenen Heizung nicht mehr erlaubt. 

Werden bauliche Maßnahmen am Gebäude vorgenommen, sollte danach ein bestimmter Energiebedarf eingehalten werden. Bei einzelnen Sanierungsmaßnahmen (z. B. Dämmung der Fassade, Austausch von Fenstern) gibt das GEG bestimmte Maximalwerte für den Wärmedurchgangskoeffizienten vor. Dieser Wert beschreibt die Wärmedurchlässigkeit eines Bauelements. Nach einer umfassenden Modernisierung darf der Energiebedarf eines Gebäudes nicht mehr als 40 % über dem des im Gesetz vorgegebenen Referenzgebäudes liegen.

Für staatliche Förderungen einer energetischen Sanierung – etwa von der KfW-Bank – gelten verschiedene Effizienzhaus-Standards. Auch einzelne energetische Maßnahmen werden vom BAFA gefördert, dann gelten aber strengere Vorschriften als im GEG festgelegt. Mit dem Sanierungskonfigurator des Ministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz lassen sich die Auswirkungen einzelner Maßnahmen abschätzen.

Frau misst Fenster aus

Für den Umstieg auf das Heizen mit erneuerbaren Energien gibt es verschiedene technologieoffene Erfüllungsoptionen, in vielen Fällen ist eine Wärmepumpe oder eine Wärmepumpen-Hybridheizung die beste Wahl. 
Um den Umstieg auf erneuerbare Energien attraktiv zu gestalten und unzumutbare finanzielle Belastungen zu vermeiden, werden Immobilienbesitzer:innen beim Austausch ihrer Heizungsanlage durch eine großzügige Förderung und pragmatische Übergangsfristen vom Staat unterstützt. Der Basis-Fördersatz beträgt seit dem 1. Januar 2024 30 % der Investitionskosten. Haushalte mit einem Einkommen von weniger als 40.000 € können einen Zuschuss von weiteren 30 % erhalten. Ein Geschwindigkeitsbonus vvon 20 % belohnt Eigentümer:innen, die den Heizungstausch in den nächsten fünf Jahren vornehmen. Zusätzlich gibt es 5 % Effizienzbonus für Wärmepumpen, die ein natürliches Kältemittel verwenden oder als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzen. Die Förderkomponenten können kombiniert werden, die Gesamtförderung ist aber auf 70 % der Kosten und eine Preisobergrenze von 30.000 € begrenzt. Für die Heizungssanierung eines Einfamilienhauses zahlt der Staat einen Zuschuss von bis zu 21.000 €. Die Förderung für den Heizungstausch kann auch mit Zuschüssen zur energetischen Sanierung kombiniert werden.

Das besagt das Gesetz für Neubauten

Das GEG begrenzt den Energiebedarf von Neubauten auf den Niedrigstenergiestandard. Es gibt keine einheitliche Definition für diesen Begriff, aber er beinhaltet drei Elemente:

  • Seit Januar 2023 darf ein Neubau nur noch das 0,55-fache der Energie für Heizung, Warmwasseraufbereitung, Lüftung und Kühlung eines vergleichbaren Referenzgebäudes verwenden.

  • Energieverluste beim Heizen und Kühlen dürfen einen bestimmten Wert nicht überschreiten. Der maximale Wärmeverlust ist im Gesetz vorgegeben. Werden sie nicht eingehalten, müssen die Immobilienbesitzer:innen bei der Dämmung nachbessern.

Außerdem soll der Wärme- bzw. Kälteenergiebedarf zumindest zum Teil mit erneuerbaren Energien gedeckt werden. Dazu zählen Solarthermie, Geothermie und Umweltwärme (z. B. aus Wärmepumpen), Biomasse, Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, Fernwärme und Strom aus erneuerbaren Energien. Die GEG-Novelle 2023 sieht seit 2024 einen Anteil von 65 % erneuerbaren Energien (65-Prozent-EEG-Vorgabe) bei Neubauten in Neubaugebieten vor. Neubauten außerhalb von Neubaugebieten müssen diese Vorgabe, genau wie Bestandsgebäude, ab dem Zeitpunkt erfüllen, ab dem die kommunale Wärmeplanung vorliegt. In Großstädten muss dies bis spätestens Ende Juni 2026, in kleineren Gemeinden bis spätestens Ende Juni 2028 der Fall sein. Zusätzlich gelten Übergangsfristen für die Installation von Heizungsanlagen, die bereits vor dem 1.4.2022 bestellt wurden.

Ehepaar und Beraterin vor einem Haus

Gründe für die Reform 2023

Die im September 2023 verabschiedete Reform des GEG ist wichtig, um die Nutzung von fossilen Energieträgern im Gebäudesektor bis 2045 beenden zu können. Das Gesetz regelt den schrittweisen Umstieg auf eine klimafreundliche Wärmeversorgung. Ab Mitte 2028 wird die Nutzung von mindestens 65 % erneuerbarer Energien für alle neuen Heizungen bindend, in engem Zusammenhang mit der kommunalen Wärmeplanung. Nur mithilfe verbindlicher Vorgaben kann die für den Klimaschutz erforderliche Wärmewende Fahrt aufnehmen.

Die neuen Vorgaben sind gut für die deutsche Wirtschaft: Das Gesetz gibt ein klares Signal für Investitionen und schafft damit Planungssicherheit für Haus- und Wohnungseigentümer:innen, Hersteller und Handwerker:innen.

Mit der Novelle des GEG wird Deutschland laut Bundesregierung zudem unabhängiger von fossilen Energieimporten. Das schützt Immobilienbesitzer:innen vor unvorhersehbaren Preissprüngen aufgrund stark gestiegener fossiler Rohstoffpreise.

Geschichte des GEG

Das GEG wurde 2020 unter dem Titel „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden erlassen. Es löste drei andere gesetzliche Vorgaben ab:

Durch die Zusammenführung und Vereinheitlichung der bis dahin geltenden Regeln wurde deren Anwendung erleichtert. Mit dem GEG hat die Bundesregierung zudem die EU-Gebäuderichtlinie EPBD und die Energieeffizienz-Richtlinie EED umgesetzt. Seit 2021 müssen laut der EU-Richtlinie alle neuen Gebäude als Niedrigstenergiegebäude errichtet werden.

Eine wichtige Neuerung des GEG 2020 war die Flexibilisierung bei den energetischen Neubaustandards. So gelten die Nutzung von gebäudenah erzeugtem Strom oder gasförmiger Biomasse als Pflichterfüllung. Außerdem wurden die Primärenergiefaktoren für die Berechnung des zulässigen Jahres-Primärenergiegedarfs erstmals direkt im Gesetz geregelt. Primärenergie beschreibt die Art und Menge an Energie, die in den natürlich vorkommenden Energiequellen steckt.

Zum 1. Januar 2023 gab es Änderungen: So wurde der zulässige Jahresprimärenergiebedarf im Neubau von 75 auf 55 % reduziert. Ab dem 1. Januar 2025 wird diese Anforderung strenger, dann sind nur noch 40 % erlaubt.

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