Infowelt Energie
Steuerliche Entlastung für PV-Anlagen
Zuletzt aktualisiert am 12.2.2025
Lesedauer: 6 Minuten
Seit Januar 2023 profitieren die meisten privaten Solaranlagen bis 30 kWp von einer vollständigen Steuerbefreiung. Somit können Sie auch 2025 eine Photovoltaikanlage steuerfrei kaufen und betreiben.
Diese Steuerarten betreffen PV-Anlagen
Wer auf seinem Eigenheim eine PV-Anlage installiert und den überschüssigen Strom gegen eine Vergütung ins öffentliche Netz einspeist, ist aus der Sicht des Finanzamtes ein:e gewerblich tätige:r Unternehmer:in und es greifen verschiedene Steuerarten. Jedoch hat sich in den letzten Jahren hier viel vereinfacht, so dass der Betrieb der meisten privaten PV-Anlagen unter 30 kWp nur noch sehr wenig steuerlichen Aufwand erfordert. In diesem Artikel erläutern wir die steuerliche Behandlung dieser kleinen PV-Anlagen und zeigen auf, wo die jeweiligen Grenzen liegen. Die nachfolgenden Angaben sollen Ihnen helfen, sich einen Überblick über die steuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen zu verschaffen. Sie ersetzen allerdings keine steuerrechtliche Beratung. Im Einzelfall wenden Sie sich bitte an Ihre Steuerberatung.
Wir widmen uns zunächst
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der Einkommenssteuer
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der Gewerbesteuer
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der Umsatzsteuer
Danach behandeln wir die Regelungen für bereits bestehende Solaranlagen.
Wichtig: Ein Nullsteuersatz ist nicht gleichzusetzen mit einer Steuerbefreiung. Durch die Nullsteuer fällt zwar keine Umsatzsteuer beim Verkauf an. Ein:e Verkäufer:in kann aber im Zusammenhang mit Leistungen den vollen Vorsteuerabzug beanspruchen. Im allgemeinen Sprachgebrauch hat sich hierfür die fachlich eigentlich unzutreffende Bezeichnung steuerfrei eingebürgert.
Gut zu wissen: Beim Kauf der Photovoltaikanlage spielt die Umsatzsteuer eine Rolle, umgangssprachlich auch Mehrwertsteuer genannt. Seit dem 01.01.2023 gilt auf den Kauf von Photovoltaikanlagen ein Umsatzsteuersatz von 0 %, wenn diese auf Wohngebäuden und öffentlichen Gebäuden installiert werden oder kleiner als 30 kWp sind. Einnahmen durch die Einspeisevergütung und die Verwendung oder Verkauf des Stroms vor Ort sind bei kleinen PV-Anlagen ebenfalls steuerfrei. Nur für größere Anlagen, für Betreiber mehrerer Anlagen und für Altanlagen können die Einkommensteuer und ggf. die Gewerbesteuer noch relevant sein.
Rückwirkende Befreiung von der Einkommensteuer
Die Bundesregierung hatte Ende 2022 rückwirkend zum 1. Januar 2022 eine Befreiung von der Einkommensteuer für viele Photovoltaik-Anlagen beschlossen. Diese Vorgabe gilt grundsätzlich für alle kleinen PV-Anlagen mit maximal 30 kWp
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auf oder an einem Einfamilienhaus,
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auf oder an einem zugehörigen Nebengebäude (z. B. Garage)
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auf oder an einem Gebäude, das keinen Wohnzwecken dient (z. B. Gewerbeimmobilie).
Auch für PV-Anlagen an Mehrfamilienhäusern oder sonstigen Gebäuden mit Gewerbeflächen liegt die maximale Größenvorgabe nun bei 30 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit. Dies gilt aber erst ab 2025 für Photovoltaikanlagen, die nach dem 31.12.2024 gebaut wurden. Zuvor lag die Grenze hier bei 15 kWp pro Einheit. Es können mehrere kleine PV-Anlagen auf eine Person oder Kapitalgesellschaft zugelassen werden, die Steuerbefreiung gilt jedoch nur bis zu einer Gesamtsumme von 100 kWp.
Die Befreiung umfasst die Einnahmen aus der Einspeisevergütung, Entgelte für anderweitige Stromlieferungen, zum Beispiel an Mieter, Vergütungen für das Aufladen von E-Fahrzeugen, Zuschüsse und auch gegebenenfalls erstattete oder vereinnahme Umsatzsteuer. Auch sogenannte Entnahmen des Stroms, um ihn vor Ort selbst zu verbrauchen, fallen unter die Steuerbefreiung. Da die Einnahmen nicht versteuert werden müssen, dürfen im Gegenzug auch Ausgaben für die Photovoltaikanlage nicht als Betriebsausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Das Finanzamt behandelt die Photovoltaikanlage nun als Privatsache. Somit kann die Steuerermäßigung auf Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden.
Ebenfalls stark vereinfacht wurden die Vorgaben bei der Gewerbesteuer: Die Steuerbefreiung von der Einkommensteuer ab dem Jahr 2022 gilt auch für die Gewerbesteuer. Wer ausschließlich der Steuerbefreiung unterliegende Photovoltaikanlagen betreibt, muss keine Gewerbesteuererklärung abgeben. Die PV-Anlagen müssen beim Finanzamt auch nicht anmeldet werden, wenn alle drei Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die PV-Anlage ist von der Einkommensteuer befreit
- Sie ist zum Nullsteuersatz erworben worden
- Der Betreiber unterliegt nicht der Umsatzsteuerpflicht, zum Beispiel, weil er die Kleinunternehmerregel nutzt.
Trifft ein Punkt nicht zu, müssen Betreiber:innen die Anlage anmelden und vom Finanzamt bewerten lassen, beispielsweise wenn sie als Freiberufler persönlich umsatzsteuerpflichtig sind. Näheres erfahren Sie durch eine Steuerberatung.
Um Photovoltaikanlagen attraktiver machen, wurde der Nullsteuersatz eingeführt. Seit dem 1. Januar 2023 wird von Betreibern bei der Neuanschaffung einer PV-Anlage für Wohngebäude oder öffentliche Immobilien keine Umsatzsteuer mehr erhoben. Bei Anlagen kleiner 30 kWp gilt das generell als erfüllt. Gleichzeitig unterliegt der für private Zwecke entnommene Strom aus nach 2023 angeschafften Anlagen nicht mehr der Umsatzbesteuerung. Wenn Betreiber ihre neue Anlage beim Netzbetreiber anmelden und hier angeben, dass sie nicht umsatzsteuerpflichtig sind, erhalten Sie auch die Gutschriften für die Einspeisevergütung netto. Somit entfallen alle Pflichten rund um die Umsatzsteuer.
Zu den begünstigten Komponenten der Photovoltaikanlage zählen alle für den Betrieb notwendigen Komponenten wie:
- Solarmodule und PVT-Module
- Wechselrichter
- Dachhalterungen
- Energiemanagementsysteme
- Solarkabel
- Einspeisesteckdose
- Funkempfänger
- Einrichtungen für Notstromversorgung
- Batteriespeicher
Der Nullsteuersatz gilt nicht für alle Leistungen rund um die Photovoltaik. Alle Unterschiede auf einen Blick:
Nullsteuersatz |
Mit Umsatzsteuer |
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Komponenten, Lieferung und Installation beim Kauf von Photovoltaikanlagen ab dem 01.01.2023 |
Komponenten, Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen, die vor dem 01.01.2023 gekauft wurden, unterlagen der Umsatzsteuer |
Nebenleistungen für die Installation von Photovoltaik, wie:
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Nicht-wesentliche Komponenten der Photovoltaik-Anlage, wie:
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Leasing neuer PV-Anlagen mit Option auf Eigentumsübergang (90 % der vertraglich vereinbarten Summe) |
Serviceleistungen im Zusammenhang mit Leasing (10 % der vertraglich vereinbarten Summe) Anmietung von PV-Anlagen, es sei denn die Anlage geht nach der Miete in den Besitz über. |
Komponenten und Installation bei Erweiterung bestehender PV-Anlagen (z. B. Nachrüstung eines Batteriespeichers) |
Garantie- und Wartungsverträge, Versicherungen für PV-Anlagen |
Austausch und Installation defekter Komponenten von PV-Anlagen |
Reparaturen defekter Komponenten von PV-Anlagen ohne Ersatzteile |
Balkonkraftwerke mit einer Leistung von 300 Watt, (netzgebundene PV-Anlagen und nicht-netzgebundene stationäre Anlagen) |
Mobile Solarmodule, Balkonkraftwerke mit einer Leistung über 600 Watt |
Gut zu wissen: Dank des Nullsteuersatzes müssen Betreibende von PV-Anlagen, die nach Januar 2023 angeschafft wurden, auf ihren Eigenverbrauch keine Umsatzsteuer mehr zahlen. Das gilt sowohl für Kleinunternehmer:innen als auch in der Regelbesteuerung. Aufgrund der Kleinunternehmer-Regelung sind Erlöse aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage von der Besteuerung ausgenommen. Dementsprechend muss man die Anlage auch nicht beim Finanzamt anmelden. Dennoch kann das Finanzamt auch Kleinunternehmer:innen zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung auffordern. Eine Anmeldung beim Finanzamt ist nicht verpflichtend, die kostenlose Registrierung im Marktstammregister aber schon. Zur Abrechnung der Einspeisevergütung verwendet der Netzbetreiber die Registrierung aus dem Marktstammregister.
Muss ich meine PV-Anlage beim Finanzamt anmelden?
Als Betreiber einer PV-Anlage, die Strom ins Netz einspeist, gelten Sie grundsätzlich als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Normalerweise müssten Sie sich, wie andere Unternehmer auch, beim Finanzamt anmelden.
Doch gute Nachrichten: Um Bürokratie abzubauen, wurde diese Regelung nun vereinfacht. Wenn Sie ausschließlich eine begünstigte Photovoltaik-Anlage betreiben und die Kleinunternehmerregelung für Sie gilt, können Sie auf die steuerliche Anmeldung verzichten. Das bedeutet, Sie müssen weder die Aufnahme Ihrer Tätigkeit anzeigen noch den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung an das Finanzamt senden. Zusätzlich entfällt die Notwendigkeit, sich beim Finanzamt zu melden, um auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Der Grund dafür ist einfach: Durch den Wegfall der Umsatzsteuer gibt es keinen Anlass mehr, die Regelbesteuerung zu wählen, nur um sich die Vorsteuer erstatten zu lassen.
Einkommensteuer
Vorteil: Die PV-Anlage muss ab dem Steuerjahr 2022 nicht mehr in der Steuererklärung angegeben werden. Der Gewinn muss nicht mehr ermittelt und in der Anlage EÜR angegeben werden.
Nachteil: Mit der Befreiung von der Einkommensteuer kann auch keine Abschreibung der Anschaffungskosten mehr vorgenommen werden. Lediglich Reparaturen und Wartungen der Photovoltaikanlage können als Handwerksleistung im selbstgenutzten Immobilieneigentum zu 20 % steuerlich abgesetzt werden.
Auch der Investitionsabzugsbetrag (IAB) ist nun hinfällig. Das war eine Möglichkeit, die Investitionskosten bereits in den Jahren vor der Anschaffung einer Photovoltaikanlage steuerlich geltend zu machen. Dieser IAB wird nun rückwirkend gewinnbringend aufgelöst, alte Steuerbescheide werden geändert, die Nachzahlung ist zu verzinsen.
Umsatzsteuer
Wer seine Solaranlage vor dem 01.01.2023 gekauft und auf die umsatzsteuerliche Kleinunternehmer-Regelung verzichtet hat, ist fünf Jahre an diese Entscheidung gebunden. Expert:innen empfehlen erst nach sechs Jahren den Wechsel von der Regelbesteuerung in die Kleinunternehmer-Regelung. Für Details zum Wechsel sollten Sie in jedem Fall eine Steuerberatung in Anspruch nehmen.
Für bereits bestehende Photovoltaikanlagen muss die Umsatzsteuer auf die Einspeisevergütung zunächst gezahlt werden. Sie kann jedoch bei den Betriebskosten gegengerechnet werden (z. B. Wartung/Reparatur). Nach der Pflichtzeit in der Regelbesteuerung kann geprüft werden, ob sich die Kleinunternehmerregelung lohnt. Fragen Sie hier auf jeden Fall Ihre:n Steuerberater:in. Das gilt natürlich nur für Personen, die nicht ohnehin der Regelbesteuerung unterliegen.
Sonderstatus Batteriespeicher
Ein Batteriespeicher, der zusammen mit der Photovoltaikanlage erworben wird, gilt als Komponente der PV-Anlage und unterliegt damit ebenfalls dem Nullsteuersatz (steuerfrei im verbreiteten Sprachgebrauch).
Auch die Erweiterung von Photovoltaikanlagen durch einen Batteriespeicher fällt unter den Nullsteuersatz. Nur Batteriespeicher, die unabhängig von einer begünstigen PV-Anlage angeschafft und betrieben werden, zum Beispiel zur Nutzung dynamischer Strompreise im Netz, unterliegen der regulären Umsatzsteuer.
Fazit: Viele steuerliche Vorteile
Photovoltaik lohnt sich auch 2025 weiterhin. Mit einer eigenen PV-Anlage ist man nicht nur unabhängiger von hohen Strompreisen im öffentlich Netz, sondern profitiert von vielen Steuervorteilen: Der Nullsteuersatz vergünstigt den Kauf kleiner Photovoltaikanlagen, auch der Wegfall der Einkommenssteuer bei Anlagen bis 30 kWh machen den Betrieb einer Solaranlage auf dem Dach attraktiv.

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