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Förderung für die Wärmepumpe 2024
Was müssen Hausbesitzer:innen über die Förderung von Wärmepumpen wissen? Hier finden Sie alle wichtigen Infos. Erfahren Sie, wie Sie bis zu 70 % Zuschuss durch die Bundesförderung für effiziente Gebäude – kurz BEG – erhalten, um künftig mit Ihrer eigenen Wärmepumpe zu heizen, und wie Sie die Förderung Schritt für Schritt beantragen.
Zuletzt aktualisiert am 4.9.2024
Lesedauer: 6 Minuten
Inhaltsverzeichnis
Neue Regelungen für Wärmepumpen-Förderung
Voraussetzungen für die Wärmepumpen-Förderung 2024
So sichern Sie sich Ihre staatlichen Fördermittel
So stellen Sie den Antrag
Wechsel von BAFA zu KfW
In 6 Schritten zur Förderung
Förderfähige Wärmepumpen bei Komplettsanierungen
Förderungen für energetische Sanierungen
Andere Förderungen für Wärmepumpen
Vattenfall Fazit
Die staatliche Förderung besteht aus 4 Bausteinen:
- Der einkommensunabhängige Fördersatz für alle beträgt 30 % der Anschaffungs- und Investitionskosten.
- Bis zu 20 % Geschwindigkeitsbonus bekommt zusätzlich, wer schnell – also konkret innerhalb der nächsten Jahre – mit dem Heizungstausch beginnt. Bei Beantragung bis Ende 2028 beträgt dieser Bonus 20 %, danach sinkt er alle zwei Jahre um 3 % ab, erstmals ab 1. Januar 2029 auf 17 %, ab 2037 entfällt er ganz. Wichtig: Die ausgetauschte Heizung muss noch funktionstüchtig sein, Biomasse- oder Gasheizungen müssen länger als 20 Jahre in Betrieb gewesen sein.
- 5 % Effizienzbonus gibt es für Wärmepumpen, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzen oder mit natürlichen Kältemitteln betrieben werden.
- Bis zu 30 % Zusatzförderung gibt es außerdem für Geringverdiener: Selbstnutzer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von weniger als 40.000 € brutto können eine Zusatzförderung in Höhe von 30 % (einkommensabhängiger Bonus) erhalten. Diese Option dürfte zum Beispiel für Rentner:innen interessant sein. Als Berechnungsgrundlage dient der Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen der relevanten Haushaltsmitglieder des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung.
Wichtig: Mit der BEG-Förderung lassen sich bis zu 70 % der Gesamtkosten sparen. Auf diesen Wert ist die Förderung gedeckelt. Die maximal förderfähige Investitionssumme beträgt 30.000 € für ein Einfamilienhaus (1. Wohneinheit). Der höchstmögliche Zuschuss für den Heizungstausch beläuft sich also – bei dem maximalen Fördersatz von 70 % – auf 21.000 €.
Als Hauseigentümer:in brauchen Sie sich keine Sorgen um die technischen Details zu machen. Das ausführende Fachunternehmen erfasst in einem Prüftool der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) alle relevanten Angaben zur geplanten Sanierung und erstellt eine Bestätigung zum Antrag (BzA), mit der Sie die Förderung beantragen können.
Wichtige Voraussetzung ist, dass die Wärmepumpe förderfähig ist. In der Liste der förderfähigen Wärmepumpen mit Prüf-/Effizienznachweis erfahren Sie, welche Modelle der verschiedenen Anbieter die Effizienzanforderungen der geltenden BEG-Richtlinie - Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 1. Januar 2024 BEG erfüllen und einen entsprechenden Prüfnachweis haben.
Zur Antragstellung gehen Sie ab 1. September 2024 wie folgt vor (vorher gilt eine Übergangsregelung):
- Schließen Sie einen Lieferungs- und Leistungsvertrag für Ihre neue förderfähige Heizung ab und lassen Sie sich für die Antragstellung eine Bestätigung zum Antrag (BzA) erstellen. Der Vertrag muss das voraussichtliche Datum der Umsetzung enthalten und die Förderzusage der KfW als aufschiebende bzw. die Ablehnung der Förderung als auflösende Bedingung enthalten. Beispielformulierungen finden Sie in den FAQ der Seite www.energiewechsel.de.
- Registrieren Sie sich im Kundenportal „Meine KfW“, beantragen Sie den Zuschuss und warten sie die Zusage ab.
- Lassen Sie das Vorhaben nach Erhalt der Zuschusszusage umsetzen und vom Fachunternehmen eine Bestätigung der Durchführung (BnD) erstellen.
- Identifizieren Sie sich, reichen Sie die Nachweise ein und erhalten Sie nach Nachweisprüfung den Zuschuss.
So stellen Sie den Antrag
Seit dem 1. Januar 2024 kümmert sich die KfW um die Bearbeitung aller Anträge zur staatlichen Förderung des Heizungstauschs, die im Rahmen des BEG gestellt werden. Das neue Förderprogramm heißt Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (Zuschuss Nr. 458).
Wer zusätzlich den Einkommensbonus erhalten möchte, muss als Nachweis für die Berechtigung die Einkommenssteuerbescheide für das zweite und dritte Jahr vor Antragstellung sowie die Meldebescheinigung / Meldebestätigung aller relevanten Haushaltsmitglieder vorlegen. Außerdem ist ein Grundbuchauszug gefordert, aus dem die Eigentümerstellung der Antragstellenden zum Zeitpunkt der Antragstellung hervorgeht. Für Rentnerinnen und Rentner ohne Einkommensteuerbescheide gibt es eine alternative Nachweisregelung. Weitere Informationen finden Sie im Allgemeinen Merkblatt zum Zusatzantrag für den Einkommensbonus.
Gut zu wissen:
Durch eine Übergangsregelung bis zum 31. August 2024 können Sie Ihren Förderantrag auch nachreichen. Dadurch kann der Heizungstausch bei Bedarf sofort beauftragt und umgesetzt werden. Für Beauftragungen zwischen dem 29. Dezember 2023 und dem 31. August 2024 beträgt die Abgabefrist Ende November 2024.
Welche Regelungen wann gelten, finden Sie in unserer Übersicht.
Wer kann Anträge stellen?
Anträge für die Heizungsförderung können seit Ende Februar 2024 alle Immobilieneigentümer:innen, die ihr Haus auch selbst bewohnen, online bei der KfW stellen. Haben Sie noch keinen Account im Kundenportal „Meine KfW“, müssen Sie sich zunächst registrieren. Besitzen Sie bereits einen Account für das KfW-Zuschussportal, können Sie diesen für das Kundenportal „Meine KfW“ nicht nutzen und müssen sich neu registrieren.
Zusammengefasst: Die Zuschüsse für den Heizungstausch müssen seit 2024 über die KfW beantragt werden, die Antragstellung erfordert die Einbindung eines Fachunternehmens. Weiterhin über die BAFA läuft hingegen die Förderung von Effizienzmaßnahmen an der Gebäudehülle, der Anlagentechnik (außer Heizung), der Heizungsoptimierung sowie der Errichtung, dem Umbau und der Erweiterung von Gebäudenetzen. Diese Einzelmaßnahmen oder deren Kombination mit einer Heizungsoptimierung erfordern die Einbindung eines Energieeffizienz Experten (EEE).
Frühere Anträge: Wechsel von der BAFA zur KfW
Sie haben bereits im vergangenen Jahr die Zusage für eine Wärmepumpen-Förderung vom BAFA erhalten? Wenn Sie mit der Umsetzung noch nicht begonnen haben, können Sie in das neue KfW-Förderprogramm wechseln, um von den höheren Fördersätzen zu profitieren. Schicken Sie hierfür einfach eine Verzichtserklärung an die BAFA. Dann können Sie direkt einen neuen Antrag bei der KfW stellen. Die sonst gültige Sperrfrist von 6 Monaten entfällt befristet bis zum 31. Dezember 2024.
In 6 Schritten zur Förderung
Das zweistufige Förderverfahren und setzt sich wie folgt zusammen: Die Stufe 1 (Antragsstufe) reicht von der Antragsstellung bis zum Zugang des Zuwendungsbescheides, der die Fördermittel verbindlich für den Bewilligungszeitraum von 36 Monaten reserviert. Seit dem 1.1.2024 kann dieser Zeitraum nicht mehr verlängert werden. Stufe 2 (Verwendungsnachweisstufe) umfasst die Umsetzung der Maßnahme. Nach deren Abschluss und der Bezahlung aller Rechnungen der umsetzenden Fachunternehmen erstellt der Antragsteller im KfW-Portal den zugehörigen Verwendungsnachweis. Nach positiver Prüfung wird der Festsetzungsbescheid erstellt und die Fördersumme ausgezahlt.
Ablauf des Antragsprozesses
- Bestätigung zum Antrag (BzA) erstellen lassen: Bevor Sie einen Antrag stellen können, müssen Sie sich von einem Fachunternehmen oder eine:r Expert:in für Energieeffizienz (EEE) eine BzA mit einer BzA-ID erstellen lassen. Die BzA enthält unter anderem Angaben zur geplanten Heizung inklusive den geplanten förderfähigen Gesamtkosten sowie eine Bestätigung, dass die technischen Mindestanforderungen eingehalten werden. Die BzA-ID benötigen Sie für die Antragstellung. Wichtig: Wird die Heizungsoptimierung mit weiteren Fördermaßnahmen kombiniert, ist ein/e EEE erforderlich.
- Lieferungsvertrag oder Leistungsvertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung abschließen: Schließen Sie mit Ihrem Fachunternehmen oder EEE einen Lieferungsvertrag oder Leistungsvertrag über den Einbau einer förderfähigen Heizung. Wichtig: Der Lieferungs- oder Leistungsvertrag muss eine aufschiebende oder auflösende Bedingung in Bezug auf die Zusage der KfW und das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme enthalten. Die Klausel der auflösenden oder aufschiebenden Bedingung sorgt dafür, dass der Vertrag erst dann in Kraft tritt, wenn Sie eine Förderzusage von der KfW erhalten haben. Ausgenommen davon sind Vorhaben, die vor dem 31.8.2024 begonnen wurden oder werden.
- Zuschuss beantragen: Registrieren Sie sich im Kundenportal „Meine KfW“. Dafür benötigen Sie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass. Im Rahmen der Registrierung geben Sie Ihren Vor- und Nachmanen sowie die Ausweisnummer an. Wählen Sie das Produkt „BEG Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude“ (458) aus. Die KfW kann einen virtuellen Warteraum im Kundenportal einrichten, um einen geordneten Antragsprozess sicherzustellen. Füllen Sie das das entsprechende Online-Antragsformular mit Ihren Daten und der BzA-ID aus.
- Vorhaben durchführen: Nach Prüfung des Antrags wird im Falle eines positiven Bescheids die Höhe der maximalen Zuwendung bestimmt und abschließend ein Zuwendungsbescheid erstellt. Sobald die Förderungszusage der KfW vorliegt, hat das Fachunternehmen 36 Monate Zeit, das Vorhaben umzusetzen. Wichtig: Wird nach Antragstellung, und vor Erhalt des Zuwendungsbescheides mit der Umsetzung begonnen, erfolgt dies auf eigenes Risiko, da gegebenenfalls nicht förderfähige Maßnahmen umgesetzt werden.
- Verwendungsnachweis einreichen: Nach Abschluss des Projekts bestätigt das Fachunternehmen Ihr:e Energieeffizienzexpert:in die ordnungsgemäße Ausführung gemäß den Fördervoraussetzungen und stellt hierfür einen Verwendungsnachweis aus. Diese Bestätigung nach Durchführung (BnD) dient als Beleg, dass die beantragten Gelder tatsächlich wie geplant eingesetzt wurden. Wichtig: Um den Verwendungsnachweis über das kfw-Portal einreichen zu können, benötigen Sie vom Fachunternehmen oder EEE eine BnD-ID.
- Prüfung und Auszahlung: Die Auszahlung beantragen Sie im Kundenportal „Meine KfW“. Hierfür benötigen Sie neben der BnD alle Rechnungen über die förderfähigen Gesamtkosten und Leistungen. Nachdem Sie das Formular zum Verwendungsnachweis online ausgefüllt und die Nachweise (wie bspw. die Rechnungen) hochgeladen haben, wird dieser zusammen mit allen Nachweis-Dokumenten geprüft. Bei Inanspruchnahme der Bonusförderung sind zusätzliche Unterlagen erforderlich. Nach positiver Prüfung erhalten Sie den Festsetzungsbescheid per Post, und der gewährte Zuschuss wird ausbezahlt.
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Förderfähige Wärmepumpen bei Komplettsanierungen
Gehört die Wärmepumpe zu einer Komplettsanierung, kann sie indirekt über die KfW gefördert werden. Das Programm 261 ist eine Bundesförderung für effiziente Gebäude. Bei diesem zinsgünstigen KfW-Kredit mit Tilgungszuschuss werden bestimmte energetische Ziele definiert – im Effizienzhaus-Standard. Je kleiner die Kennzahl ist, desto geringer der Energiebedarf der Immobilie. Eine Komplettsanierung wird gefördert, wenn die Immobilie danach die Effizienzhaus-Stufe 85 oder besser erreicht.
Förderungen für energetische Sanierungen
Das BEG EM regelt nicht nur Zuschüsse für neue Heiztechnik, sondern auch Aufwendungen zur Optimierung der bestehenden Heizung, die sich auch kombinieren lassen. Ist die Maßnahme Teil eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP), ist ein zusätzlicher iSFP-Bonus von 5 % möglich. Weitere Details zur Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen erfahren Sie in unserem Artikel zur energetischen Sanierung.
Bundesförderprogramm Klimafreundlicher Neubau (KFN)
Eine Wärmepumpe kann auch im Rahmen der Neubauförderung „Klimafreundlicher Neubau" (KFN) des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) bezuschusst werden. Die neue KFN-Förderung ist ein Teilprogramm der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) und löst die zuvor vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) verantwortete Neubauförderung im Rahmen der BEG ab.
Gefördert wird der Neubau klimafreundlicher Wohn- und Nichtwohngebäude sowie der Ersterwerb (innerhalb von 12 Monaten nach Bauabnahme gemäß § 640 BGB) neugebauter klimafreundlicher Wohn- und Nichtwohngebäude. Die Förderung erfolgt in Form von zinsverbilligten Krediten mit Zinsverbilligung aus Bundesmitteln ohne Tilgungszuschüsse. Die Vergabe der Kredite erfolgt analog zu den bestehenden BEG-Produkten ohne Beihilfe.
Das Förderprogramm "Klimafreundlicher Neubau" finanziert bis zu 100 % der förderfähigen Kosten des Vorhabens. Die Kredithöchstgrenze liegt bei klimafreundlichen Wohngebäuden bei €100.000 pro Wohneinheit und mit Nachhaltigkeitszertifikat gemäß "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude" (QNG-PLUS oder QNG-PREMIUM) bei €150.000 pro Wohneinheit.
Als Voraussetzung muss das klimafreundliche Wohngebäude die Anforderungen an das Treibhauspotenzial laut Lebenszyklusanalyse (LCA) erfüllen und dem Standard Effizienzhaus 40 / Effizienzgebäude 40 (EH 40 / EG 40) entsprechen. Außerdem darf der Neubau keinen Wärmeerzeuger auf Basis fossiler Energie oder Biomasse aufweisen. Weitere Infos zum Förderprogramm „Klimafreundlicher Neubau“.
Regionale Förderprogramme
Ergänzend zu den Hauptförderprogrammen der KfW fördern einige Bundesländer, vereinzelte Stadtwerke und Energieversorger den Einbau erneuerbarer Energien. Diese Programme lassen sich oftmals auch mit den staatlichen Angeboten kombinieren. So können Sie noch mehr sparen.
So fördert etwa das Land Nordrhein-Westfalen im Rahmen von progres.nrw Wärmepumpen und die auf einem Grundstück notwendigen Arbeiten für den kundenseitigen Anschluss an ein kaltes Wärmenetz mit maximal 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Maximalförderung beträgt 1.500 € je Anlage. Eine Kumulierung mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude ist bis maximal 60 % Gesamtförderquote zulässig.
Das Land Niedersachen bezuschusst ergänzend zum BEG EM Programm in ausgewählten niedersächsischen Wohnquartieren den Kauf und Einbau von elektrischen Wärmepumpensystemen mit einer Festbetragsfinanzierung. Die Fördersumme beträgt maximal 7.250 € für die Wärmepumpe und max. 2.500 € für den Einbau der Messtechnik.
Weitere regionale Programme zur Förderung in Wärmepumpen finden Sie in der Förderdatenbank des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.
Steuerliche Förderungen
Sollten Sie keine der beiden BEG EM Förderungen zum Heizungstausch oder für Energieeffizienzmaßnahmen in Anspruch nehmen können – zum Beispiel, weil Sie eine Hybridheizung mit Gas und Wärmepumpe einbauen wollen – haben Sie die Möglichkeit, für energetische Modernisierungen auch einen Steuerbonus zu nutzen. Dafür setzen Sie einfach Ihre Kosten von bis zu 40.000 € über 3 Jahre hinweg in der Einkommenssteuererklärung ab.
Als Voraussetzung gilt dabei, dass das Gebäude zum Zeitpunkt der Installation oder Sanierung bereits 10 Jahre oder älter ist. Welche der Förderungen für Sie am sinnvollsten ist, sollten Sie in jedem Fall im Vorfeld mit Ihrem Steuerberatenden klären. So finden Sie den für Sie lukrativsten Weg und vermeiden Fehlkalkulationen.
Zinsvergünstigter Ergänzungskredit
Wer eine Zusage für eine Förderung nach BEG erhalten hat, kann bis zur Auszahlung der Fördermittel einen neuen zinsvergünstigten KfW-Ergänzungskredit über die Hausbank oder einen anderen Finanzierungspartner beantragen. Dabei gibt es zwei Optionen:
Der Ergänzungskredit 358 wendet sich an Haushalte mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von bis zu 90.000 € brutto. Weitere Voraussetzung: Die Beantragenden müssen die Immobilie besitzen und selbst bewohnen.
Konditionen:
-
Maximale Kreditsumme: 120.000 € pro Wohneinheit
-
Effektiver Jahreszins von 0,01 % bis 1,87 % (je nach Laufzeit und Darlehensart)
-
Zinsbindungsfrist: max. 10 Jahre. Nach Ablauf der Zinsbindung erhalten Sie ein neues Angebot der KfW zur Finanzierung der Restsumme.
Der Ergänzungskredit 359 richtet sich an alle anderen Privatpersonen, aber auch an juristische Personen des Privatrechts, wie Wohnungseigentümergemeinschaften, freiberuflich Tätige, Unternehmen.
Konditionen (Annuitätendarlehen):
-
Maximale Kreditsumme: 120.000 € pro Wohneinheit
-
Effektiver Jahreszins von 3,69 % bis 3,78 % (je nach Laufzeit und Darlehensart)
-
Zinsbindungsfrist: max. 10 Jahre. Nach Ablauf der Zinsbindung erhalten Sie ein neues Angebot der KfW zur Finanzierung der Restsumme.
Hinweis: Beide Formen des Ergänzungskredite können als Annuitätendarlehen oder endfähiges Darlehen beantragt werden. Weitere Infos dazu finden Sie auf unser KFW-Seite.
Mit einer Wärmepumpen-Förderung entlastet der Staat Hausbesitzer:innen, die in erneuerbare Energien investieren. Wer sein Haus in Zukunft mit einer Wärmepumpe will, bekommt aktuell bis zu 70 % der Kosten für Anschaffung und Einbau erstattet. Fest steht: Es lohnt sich in jedem Fall, auf eine Förderung für neue Wärmepumpen zurückzugreifen.
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